Geschäftsordnung

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Geschäftsordnung – Sängerkreis Wuppertal e.V.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Der Verein gibt sich zur Durchführung von Versammlungen, Sitzungen und Tagungen der Organe diese Geschäftsordnung.

 

§ 2 Öffentlichkeit

(1) Die Vorstandssitzungen des Sängerkreises sind nicht öffentlich. Auf Beschluss des Kreisvorstandes kann hiervon nur in Ausnahmefällen abgewichen werden.

(2) Vom Kreissängertag und etwaigen sonstigen Versammlungen können Personengruppen oder Einzelpersonen ausgeschlossen werden, wenn die Aufrechterhaltung der Ordnung gefährdet ist.

 

§ 3 Versammlungsleitung

(1) Dem Versammlungsleiter stehen die zur Aufrechterhaltung der Ordnung erforderlichen Befugnisse zu. Ist die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung gefährdet, kann er insbesondere das Wort entziehen, Ausschlüsse von einzelnen Mitgliedern und Teilnehmern auf Zeit oder für die gesamte Dauer der Veranstaltung sowie Unterbrechung oder Aufhebung der Veranstaltung anordnen.

(2) Über Einsprüche gegen Maßnahmen des Versammlungsleiters zum Zweck der Aufrechterhaltung der Ordnung entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ohne Aussprache.

 

§ 4 Worterteilung und Rednerfolge

(1) Das Wort erteilt der Versammlungsleiter in der Reihenfolge der Wortmeldungen.

(2) Jeder stimmberechtigte Teilnehmer kann sich an der Aussprache beteiligen. Die Redezeit ist im Allgemeinen auf zwei Minuten beschränkt.

(3) Der Versammlungsleiter kann in jedem Fall auch außerhalb der Reihenfolge der Wortmeldungen das Wort ergreifen.

 

§ 5 Anträge

(1) Über Anträge zur Geschäftsordnung, insbesondere auf Begrenzung der Redezeit, auf Schluss der Rednerliste und Schluss der Debatte, ist sofort abzustimmen, nachdem der Antragsteller und ggf. ein Gegenredner gesprochen haben.

(2) Wird der Antrag auf Schluss der Debatte angenommen, hat der Versammlungsleiter die Abstimmung des Antrags unverzüglich einzuleiten.

 

§ 6 Abstimmung

(1) Jeder Antrag ist vor der Abstimmung nochmals durch den Versammlungsleiter zusammengefasst bekannt zu geben. Seite 3 - Geschäftsordnung Sängerkreis Wuppertal e.V.

(2) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich mit Handzeichen, beim Kreissängertag mit Stimmkarte. Angezweifelte offene Abstimmungen müssen unter Auszählung der Stimmen wiederholt werden. Wenn die Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten dies verlangt, ist geheim abzustimmen. Die geheime Abstimmung erfolgt durch Abgabe von Stimmzetteln.

(3) Nach Eintritt in die Abstimmung darf das Wort zur Sache nicht mehr erteilt werden.

 

§ 7 Wahlen

(1) Vor der Wahl sind die jeweiligen Kandidaten zu befragen, ob sie im Fall ihrer Wahl das Amt annehmen werden.

(2) Ein Abwesender kann nur gewählt werden, wenn vor Eintritt in die Abstimmung sein schriftlich erklärtes Einverständnis vorliegt.

(3) Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl durchzuführen.

(4) Der von der Versammlung gewählte Wahlleiter des Kreissängertages lässt nur den ersten Vorsitzenden des Kreisvorstandes wählen. Danach führt der neu gewählte Vorsitzende selbst die weiteren Wahlen über die neu zu wählenden Vorstandsmitglieder durch.

(5) Die Gewählten haben zu erklären, ob sie das Amt annehmen.

(6) Scheiden Mitglieder des Vorstandes während der Wahlperiode aus, beruft der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied bis zur nächsten Wahl.

 

§ 8 Ernennung von Ehrenmitgliedern

(1) Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag Ehrenmitglieder ernennen. Das Vorschlagsrecht liegt beim Vorstand und bei den aktiven Mitgliedern. Die Vorschläge sind analog zu den Wahlvorschlägen zu behandeln.

(2) Die Ernennung erfolgt mit 2/3 Stimmenmehrheit durch die Mitgliederversammlung. Die Ernennung erfolgt aufgrund herausragender Leistungen im Dienste des Vereines.

(3) Die Verleihung des Titels obliegt dem Vorsitzenden und wird in angemessener Form durchgeführt.

(4) Ehrenmitglieder haben, soweit sie nicht gleichzeitig stimmberechtigter Vertreter eines Mitgliedschores oder aktives Vorstandsmitglied des Kreisvorstandes sind, kein Stimmrecht in den Versammlungen des Vereines. Ehrenmitglieder haben keine Teilnahme Berechtigung an den Sitzungen des Kreisvorstandes, soweit sie nicht aktives Mitglied im Kreisvorstand sind.

(5) Der Titel kann aus schwerwiegenden Gründen und bei Vereins schädigendem Verhalten aberkannt werden.

 

§ 9 Protokolle

(1) Protokolle sind innerhalb von zwei Wochen den Versammlungsteilnehmern und dem Vorstand zuzustellen, und zwar nach dem aktuellen Stand der Technik (Email, Download, etc.). Sie sind vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 10 Verschwiegenheit / Vertraulichkeitsvereinbarung

(1) Alle mündlichen und schriftlichen Informationen, die der Teilnehmer an einer Sitzung / Versammlung erhält, sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung des geschäftsführenden Kreisvorstandes an Dritte weitergegeben oder verwendet werden.

(2) Der Teilnehmer wird alle Vorkehrungen treffen, um die Vertraulichkeit sicher zu stellen. Informationen werden nur an Dritte weiter gegeben, soweit diese sie aufgrund ihrer Tätigkeit erhalten müssen. Diese Personen müssen ebenfalls über die Vereinbarung zur Verschwiegenheit informiert werden.

(3) Die Pflicht zur absoluten Vertraulichkeit hält auch nach Beendigung der Zusammenarbeit an.

(4) Der Teilnehmer haftet für alle Schäden in vollem Umfang, die dem Sängerkreis Wuppertal e.V. durch Verletzung dieser Verpflichtung entstehen.

 

§ 11 Inkrafttreten

Die Mitgliederversammlung (Kreissängertag) des Sängerkreis Wuppertal e.V. hat diese Geschäftsordnung am ............... beschlossen. Sie ist am selben Tag in Kraft getreten.

 

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