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Satzung

Sängerkreis Wuppertal e.V.

im „Chorverband Nordrhein-Westfalen e.V.“

des „Deutscher Chorverband e.V.“

 

Satzung

(Fassung vom 10. März 2010)

 

 

  • § 1. Name und Sitz

 

1.1.   Der Verein, im nachfolgenden „Sängerkreis“ genannt, führt den Namen „Sängerkreis Wuppertal e.V.“.

1.2.   Er hat seinen Sitz in Wuppertal. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichtes Wuppertal zu 54 VR 3245  eingetragen.

1.3.   Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

  • § 2. Zweck, Aufgabe und Gleichstellungsklausel

 

2.1.   Der Sängerkreis ist Mitglied im Chorverband Nordrhein-Westfalen e.V. (CVNRW) des Deutschen Chorverband e.V. (DCV).

2.2.   Zweck und Aufgabe des Sängerkreises sind Erhalt, Pflege und Förderung des Chorgesangs als kulturelle Gemeinschaftsaufgabe, Förderung der Kinder- und Jugendarbeit in den Chören, die Durchführung von Gutachter-, Wertungs- und Leistungssingen, die Zusammenarbeit mit dem Chorverband Nordrhein-Westfalen e.V. sowie die Vertretung der Interessen der eigenen Mitglieder gegenüber dem Chorverband Nordrhein-Westfalen e.V.

2.3.   Der Sängerkreis ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

2.4.   Alle Status- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten jeweils in männlicher und weiblicher Form.

 

 

  • § 3. Gemeinnützigkeit

 

3.1.   Der Sängerkreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

3.2.   Der Sängerkreis ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3.3.   Mittel des Sängerkreises dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

3.4.   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

3.5.   Bei Auflösung des Vereins  ist das Vermögen zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

 

  • § 4. Mitgliedschaft

 

4.1.   Die Mitgliedschaft im Sängerkreis ist unteilbar. Es können nicht mehrere Personen gemeinsam eine Mitgliedschaft erwerben.

4.2.   Aktive Mitglieder des Sängerkreises können sein:

4.2.1.     Frauenchöre

4.2.2.     Männerchöre

4.2.3.     Jugendchöre

4.2.4.     Kinderchöre

4.2.5.     Instrumental- und Tanzgruppen

4.2.6.     Sämtliche Mischformen von §4.2.1-§4.2.5

4.3.   Fördernde Mitglieder können sein:

4.3.1.     natürliche oder sonstige juristische Personen. Sie haben kein Stimmrecht.

4.4.   Mitglieder müssen die in § 2.2 genannten Ziele verfolgen.

4.5.   Die Mitglieder haben das Recht, alle Vorteile, die der Sängerkreis erwirkt, in Anspruch zu nehmen. Sie haben weiter das Recht zur Benutzung der Bundeseinrichtungen und zur Teilnahme an den Bundesveranstaltungen des Chorverband NRW und des Deutschen Chorverband.

4.6.   Die Mitglieder haben die Pflicht

4.6.1.     die Satzung zu beachten,

4.6.2.     die Beschlüsse des Deutschen Chorverbandes e.V. des Chorverbandes Nordrhein-Westfalen und des Sängerkreises umzusetzen,

4.6.3.     festgesetzte Beiträge und Umlagen zu entrichten.

 

 

  • § 5. Haftungsbeschränkung

5.1.   Soweit zulässig, ist die Haftung des Sängerkreises gegenüber den Mitgliedern für aus dem Sangesbetrieb entstehende Schäden oder Sachverluste auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.

 

  • § 6. Erwerb der Mitgliedschaft

 

6.1.   Mitglieder gemäß § 4.2 und § 4.3 beantragen ihre Aufnahme schriftlich beim Vorstand des Sängerkreises. Minderjährige benötigen die schriftliche Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter.

6.2.   Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des Sängerkreises mit einfacher Mehrheit. Lehnt der Vorstand einen Aufnahmeantrag ab, so ist die Ablehnung dem Antragsteller schriftlich bekanntzugeben; sie muss begründet werden.

 

 

  • § 7. Beendigung der Mitgliedschaft

 

7.1.   Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung des Sängerkreises, durch Kündigung, Tod bei natürlichen Personen, Ausschluss oder Löschung.

7.2.   Die Mitgliedschaft im Sängerkreis kann zum Ende eines Geschäftsjahres mit halbjährlicher Frist gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform.

7.3.   Ein Mitglied kann von der Mitgliederversammlung aus dem Sängerkreis ausgeschlossen werden wegen

7.3.1.     wiederholter oder grober vorsätzlicher Verstöße gegen die Satzung oder Ordnungen des Sängerkreises, sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane,

7.3.2.     schwerer Schädigung des Ansehens oder der Interessen des Sängerkreises,

7.3.3.     Nichtzahlung der ordnungsgemäß festgesetzten Beiträge trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung.

7.4.   Vor einer Entscheidung der Mitgliederversammlung gemäß 7.3.1 und 7.3.2 ist dem Mitglied, das ausgeschlossen werden soll, Gelegenheit zur Rechtfertigung und, sofern es sich um einen heilbaren Verstoß handelt, Gelegenheit zur Wiedergutmachung binnen angemessener Frist zu geben.

7.5.   Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlöschen sämtliche mitgliedschaftlichen Ansprüche des ausgeschiedenen Mitgliedes gegenüber dem Sängerkreis oder auf das Vermögen des Sängerkreises, jedoch bleiben etwaige Verbindlichkeiten dem Sängerkreis gegenüber bestehen. Das ausgeschiedene Mitglied hat etwa in seiner Obhut befindliche, dem Sängerkreis gehörende Gegenstände zurückzugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht steht ihm nicht zu.



  • § 8. Beiträge

8.1.   Die Mitglieder des Sängerkreises haben Mitgliedsbeiträge an den Sängerkreis zu zahlen. Die Beiträge setzten sich aus den Versicherungsprämien, dem Beitrag für den Chorverband Nordrhein-Westfalen e.V., dem Beitrag für den Deutschen Chorverband e.V., evtl. beschlossener Umlagen, den Kosten für die Pflichtexemplare der beiden Vereinszeitschriften und dem Beitrag für den Sängerkreis mit seiner Vereinszeitschrift zusammen. Über die Höhe der Beiträge, sofern sie allein für den Sängerkreis bestimmt sind, entscheidet die Mitgliederversammlung.

8.2.   Fördernde Mitglieder können einen freiwilligen Beitrag leisten.

8.3.   Noch nicht geleistete Beträge bleiben auch nach Beendigung der  Mitgliedschaft geschuldet.

8.4.   Die Beiträge sind im voraus und als Bringschuld zu entrichten. Bei Ausscheiden vor Ablauf eines Kalenderjahres findet eine auch anteilige Erstattung bereits geleisteter Beiträge nicht statt.

8.5.   Der Vorstand ist berechtigt, das Verfahren zur Beitragserhebung dem jeweiligen Stand der Technik und den jeweils geltenden Gewohnheiten anzupassen, insbesondere ein Bankeinzugsverfahren vorzusehen.

8.6.   Der erweiterte Vorstand ist berechtigt einmalig pro Geschäftsjahr, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes Umlagen zu beschließen, die einen Vierteljahresbeitrag nicht übersteigen dürfen. Ein solcher Beschluss bedarf einer Entscheidung der anwesenden Vorstandsmitglieder mit einfacher Mehrheit. Über weitere Umlagen entscheidet die Mitgliederversammlung nach Offenlegung der Einnahmen und Ausgaben des laufenden Geschäftsjahres.

 

 

  • § 9. Organe des Sängerkreises:

9.1.   Die Mitgliederversammlung,

9.2.   der Vorstand,

9.3.   der erweiterte Vorstand.

 

 

  • § 10. Mitgliederversammlung

10.1.                   Die Mitgliederversammlung  ist die Versammlung der Mitglieder des Sängerkreises nach § 4 der Satzung. Die Mitglieder werden durch Beauftragte aus den Chören vertreten. Die Beauftragten müssen volljährig sein. Je 25 angefangene aktive Vereinsangehörige eines Chores kann 1 stimmberechtigter Delegierter entsandt werden. Die Mitglieder des Sängerkreisvorstandes haben ebenfalls Stimmrecht mit jeweils einer Stimme pro Vorstandsmitglied.

10.2.                   Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

10.2.1. Feststellung, Änderung und Auslegung der Satzung.
Abstimmungen bedürfen der 3/4 Mehrheit der zum Zeitpunkt der Abstimmung anwesenden Stimmberechtigten.

10.2.2. die Wahl der Mitglieder des Sängerkreisvorstandes. Es können nur volljährige und voll geschäftsfähige Personen gewählt werden.

10.2.3. Genehmigung des Geschäftsberichtes des Vorstandes.

10.2.4. Genehmigung der Jahresrechnung.

10.2.5. Jährliche Wahl von einem Rechnungsprüfer für die Dauer von drei Jahren so dass immer drei Rechnungsprüfer im Amt sind. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht zugleich Mitglieder des erweiterten Vorstandes sein.

10.2.6. Beratung, Empfehlung und Beschlüsse zum Arbeitsprogramm.

10.2.7. Erledigung von Anträgen.

10.2.8. Festsetzung der Höhe der Mitgliedsbeiträge.

10.3.                   Bei Abstimmungen errechnet sich die Mehrheit nach der Anzahl der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen werden mitgezählt. Sofern die Satzung     nichts anderes bestimmt, entscheidet die einfache Mehrheit. Vorbehaltlich anderslautender Satzungsbestimmungen entscheidet bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden.

10.4.                   Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer und vom Versammlungsleiter zu unterschreiben ist.

10.5.                   Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mindestens einmal jährlich durch schriftliche Einladung mit einer Frist von 30 Tagen unter Mitteilung der         Tagesordnung einzuberufen.

10.5.1. Satzungsänderungen sind in der Einladung im vollen Wortlaut wiederzugeben.

10.5.2. Anträge die auf der Mitgliederversammlung verhandelt werden sollen, sind mindestens 14 Tage zuvor, schriftlich, mit Begründung bei der                              Geschäftsstelle einzureichen. Von dort sind sie den übrigen Mitgliedern spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung mitzuteilen.

10.5.3. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beantragt mindestens 1/3 der Mitglieder nach § 4 Absatz 2 die Einberufung, so ist diese vom Vorstand innerhalb von 50 Tagen unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen.

10.6.                   Der Vorsitzende, oder bei seiner Verhinderung ein Mitglied des Vorstandes, leitet die Mitgliederversammlung. Während der Entlastung des Vorstandes und der Neuwahl des Vorsitzenden wird die Mitgliederversammlung von einem Wahlleiter geleitet, der zuvor von der Mitgliederversammlung zu wählen ist.

 

 

  • § 11. Vorstand

11.1.                   Dem Vorstand gehören an:

11.1.1. Der Vorsitzende

11.1.2. Der Geschäftsführer

11.1.3. Der Schatzmeister

11.2.                   Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren von der Mitgliederversammlung   gewählt. Er bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

11.3.                   Der Vorstand führt die Geschäfte des Sängerkreises, soweit diese nicht   ausdrücklich und ausschließlich durch diese Satzung der Mitgliederversammlung    zugewiesen sind.

11.4.                   Der Vorstand setzt Beschlüsse der Mitgliederversammlung um.

11.5.                   Der Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Sängerkreis gerichtlich und außergerichtlich sowie in den Gremien des Deutschen       Chorverbandes e.V. und des Chorverbandes Nordrhein-Westfalen e.V..

11.6.                   Jedes Vorstandsmitglied ist im Außenverhältnis einzelvertretungsberechtigt.

11.7.                   Soweit aufgrund einer Auflage des Registergerichtes oder einer Behörde eine Satzungsänderung erforderlich wird, ist der Vorstand befugt, diese zu beschließen.

 

 

  • § 12. Der erweiterte Vorstand

12.1.                   Dem erweiterten Vorstand gehören an:

12.1.1. die Mitglieder des Vorstandes

12.1.2. bis zu 8 Beisitzer

12.2.                   Die Mitglieder des erweiterten Vorstandes nach §12.1.2 werden auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Eine Wiederwahl ist     zulässig. Der erweiterte Vorstand bleibt bis zu einer Neuwahl im Amt.

12.3.                   Scheidet ein Mitglied des erweiterten Vorstandes während der Dauer seiner Amtszeit aus, so übernimmt auf Beschluss des erweiterten Vorstandes eines der    übrigen Mitglieder des erweiterten Vorstandes die Geschäfte des Ausgeschiedenen bis zur satzungsgemäßen Neuwahl.

12.4.                   Der erweiterte Vorstand tritt mindestens vierteljährlich zu einer Sitzung zusammen. Er ist beschlussfähig, wenn schriftlich eine Woche vorher eingeladen worden ist.

12.5.                   Zur Unterstützung der Arbeit des erweiterten Vorstandes kann dieser Ausschüsse berufen.

12.6.                   Der erweiterte Vorstand kann besondere Vertreter für bestimmte Rechtsgeschäfte und Rechtshandlungen gemäß § 30 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) berufen.

12.7.                   Beschlüsse des erweiterten Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

12.8.                   Sollte ein Beisitzer Mitglied in einem aktiven Kreis-Mitglied nach §4.2 sein, welches schon durch 2 oder mehr Personen im Vorstand vertreten ist, so entfällt das Stimmrecht des Beisitzers.

 

 

  • § 13. Kreischorleiter

 

13.1.                   Der Kreischorleiter wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Das Vorschlagsrecht obliegt dem erweiterten Vorstand.

 

 

  • § 14. Auflösung

 

14.1.                   Für den Beschluss über die Auflösung des Sängerkreises ist die Anwesenheit von 4/5 aller stimmberechtigten Mitglieder bei einer gesondert zu diesem Zweck         einberufenen Mitgliederversammlung erforderlich. Ist eine Mitgliederversammlung für eine Auflösung nicht beschlussfähig, kann frühestens nach zwei Wochen eine weitere einberufen werden, die in jedem Falle beschlussfähig ist.

14.2.                   Die Liquidation wird, sofern die Mitgliederversammlung nichts anders beschließt, durch den Vorstand vorgenommen.

14.3.                   Bei Auflösung des Sängerkreises findet eine Erstattung von etwaigen Zuwendungen an den Verein sowie eine Aufteilung des Vereinsvermögens nicht statt. Das Vermögen ist zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Eine geeignete Verwendung ist bereits im Auflösungsbeschluss zu benennen.

 

 

  • § 15. Salvatorische Klausel

 

15.1.                   Sollten Bestimmungen dieser Satzung oder eine künftige aufgenommene Bestimmung ganz oder teilweise rechtsunwirksam bzw. nichtig oder undurchführbar sein oder ihre Rechtswirksamkeit oder Durchführbarkeit später verlieren, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Dasselbe gilt, soweit sich herausstellen sollte, dass diese Satzung eine Regelungslücke enthält.

15.2.                   Die Mitglieder werden in diesem Falle auf der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung nach Feststellung der Unwirksamkeit, Nichtigkeit oder     Undurchführbarkeit einer Bestimmung anstelle der unwirksamen bzw. nichtigen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zum Ausfüllen einer Lücke eine neue       rechtswirksame und durchführbare Bestimmung verabschieden, die - soweit gesetzlich zulässig - dem am nächsten kommt, das mit der unwirksamen, nichtigen oder undurchführbaren Bestimmung angestrebt worden war oder nach dem Sinn und Zweck dieser Satzung gewollt gewesen wäre, sofern bei Beschlussfassung über diese Satzung oder bei der späteren Aufnahme einer Bestimmung der Punkt bedacht worden wäre.

 

  • § 16. Inkrafttreten

 

16.1.                   Diese Satzung hat die Mitgliederversammlung  am 14.03.2010 in Wuppertal beschlossen. Sie tritt an die Stelle der Satzung vom 19. März 1995.

Förderhinweis